Hilfestellung beim Bußgeld Bescheid - Antwort Schreiben an "Behörden"

Corona Bußgeld - Nein Danke


Hilfestellung bei Bußgeldbescheid

Sie haben ein Schreiben von einer "Behörde" bekommen und sollen ein Bußgeld für die Nichtbeachtung von vorgeschriebenen Corona Maßnahmen bezahlen. Dazu gibt es versschiedene Möglichkeiten, wie Sie reagieren sollen.  


1. leichte Version - reine Formsache :

Sie bleiben freundlich und weisen das Angebot (*) des Absenders aufgrund von Formfehlern zurück.

Das Bußgeld Schreiben ist nur als Angebot zu sehen und endet meistens hiermit: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Namensangabe gültig"

(*) Es handelt sich um ein Angbot, das vom Absender nicht unterschrieben ist, um sich damit als Verfasser des Schreibens der privaten Haftung zu entziehen, denn alles hier in der sogenannten  "BRD" ist privat. 

2. mittlere Version, Sie werden ein bisschen ungehalten:

2. Version - leicht "angepisst" : 

Ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.
Begründung:
Ihr Schreiben über ein Bußgeld basiert auf dem 

Gesetz zu  Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieses Gesetz definiert in § 5 den Geltungsbereich :


Ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.

Ausserdem  genügt Ihr Satz  „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Namensangabe gültig“, nicht der gesetzlichen Schriftform.  Es sei denn, Ihre AGB lässt im Massenverkehr Ausnahmen zu. Ihr Schreiben an mich stellt kein Massenverkehr dar, da es an meine Person direkt gerichtet ist (§ 793 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 13 Satz 1 AktG oder § 3 Abs. 1 VVG) (*) . Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen.

Wo also ist Ihre Unterschrift ?

 

(*)Wahrung der gesetzlichen Schriftform


Der in § 5 im OWiG genannte Geltungsbereich trifft nicht auf mich zu und sorgt damit für die Auflösung des jeweils betroffenen Gesetzeswerkes, gemäß des Grundsatzes, Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)

Oder zusammengefasst und damit völkerrechtlich plausibel: ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt überhaupt nicht.

3. schwere Version - Sie sind "böse" 

  1. Ich würde gerne von Ihnen erfahren, auf welcher Basis Sie einen Bußgeldbescheid ausstellen, da das Grundgesetz der BRD seit 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (§23 GG) von den Alliierten in den 4+2-Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker ungültig gemacht wurde.
  1. Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen.
  1. Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erlaubt.
  1. Woher das?:
  1.  Das Ordnundswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der BRD GmbH exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen und ist mit Wirkung vom 25.11.2007 (Erscheinungsdatum in den BGBl) aufgehoben worden. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland GmbH mehr.
  1.  

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